Pressemitteilung

Illegale AfD-Millionenspende: Wir dürfen uns nicht austricksen lassen.

LobbyControl fordert strengere Gesetze, um Täuschungsversuche bei Parteispenden verfolgen zu können. Es könne nicht sein, dass Millionen-Spender ihre Identität verschleiern, aber kaum Konsequenzen befürchten müssen, so Timo Lange, Sprecher des Vereins. Hintergrund ist eine Zuwendung an die AfD im Wert von 2,35 Mio. Euro im Bundestagswahlkampf, die der Bundestag inzwischen als illegale Strohmann-Spende einstuft. Das geschieht, ohne dass der Strohmann oder der eigentliche Geldgeber bisher Konsequenzen zu fürchten haben.

von 26. August 2025

Timo Lange, Sprecher von LobbyControl:

„Die Bundestagsverwaltung sieht es inzwischen als erwiesen an. Die millionenschwere Wahlkampfspende an die AfD aus dem Januar war eine illegale Strohmann-Spende. Statt dem als eigentlichen Spender auftretenden Ex-FPÖ-Politiker Gerhard Dingler soll das Geld demnach vom deutschen Immobilienmilliardär Hennig Conle stammen. Doch weder Dingler noch Conle selbst haben nach geltender Rechtslage Konsequenzen für dieses Täuschungsmanöver zu befürchten. Das darf nicht sein! Wir dürfen uns als Demokratie nicht austricksen lassen.“

Hennig Conle war bereits in der Vergangenheit durch verdeckte AfD-Unterstützung aufgefallen. 2019 fand die Staatsanwaltschaft Konstanz heraus, dass Conle mutmaßlich hinter einer illegalen Parteispende an Alice Weidel im Jahr 2017 steckte. Die Spende in Höhe von insgesamt 132.000 € wurde gestückelt und über die Konten zweier Schweizer Pharma-Firmen abgewickelt. Zusätzlich gibt es weitere Hinweise auf verdeckte Geldflüsse von Conle Richtung AfD.

Das Gesetz muss verschärft werden

Lange: „Es handelt sich bei Conle somit gewissermaßen um einen Wiederholungstäter. Doch die Strafvorgaben des Parteiengesetzes sind derart schwach, dass eine effektive Verfolgung für die offenbar bewusste Täuschung nicht möglich ist. Wir fordern die demokratischen Parteien im Bundestag auf, einen Deckel für Parteispenden pro Spender und Jahr einzuführen. Das würde es von vornherein verhindern, dass solch astronomische Summen von einzelnen Spendern an Parteien fließen können.“

Die AfD hat angekündigt, gegen die Wertung der Spende als illegale Strohmann-Spende durch die Bundestagsverwaltung rechtlich vorgehen zu wollen. Eine weitere Strafzahlung droht der Partei nicht, da sie die der Spende entsprechende Summe bereits im März an den Bundestag abgeführt hat.

Hintergrund

  • Zur rechtlichen Lage: Auch Spender*innen können laut § 31d des Parteiengesetzes belangt werden – etwa dann, wenn sie mithilfe eines Strohmannkonstrukts die wahre Identität eines Spenders verschleiern. Strafbar macht sich, wer „unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht“. Allerdings ist nicht die Absicht oder die Vorbereitung strafbar, sondern nur die erfolgreiche Einreichung des Rechenschaftsberichts mit falschen Informationen bei der Bundestagsverwaltung. Der Rechenschaftsbericht muss jedoch erst zum Ende des Folgejahres eingereicht werden. Wenn also irgendwann zwischen Spendeneingang und Ende des Folgejahres durch journalistische Recherchen oder die Bundestagsverwaltung ein Strohmannkonstrukt aufgedeckt wird, findet der § 31d keine Anwendung.
  • Mehr Informationen zu Hennig Conle und seiner verdeckten AfD-Unterstützung
  • Aktuelles LobbyControl-Policy Paper zu den nötigen Reformen bei den Regeln für Parteienfinanzierung

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